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Immobilienvertrag mit Stift und Taschenrechner

Die Antragstellung endete am 21.10.2023

 

Energiekosten Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger (u.a. Heizöl). 

 

Die Details zu den Härtefallhilfen....

Private Haushalte, die mit Öl und anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können ab sofort Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen.

Dies soll Haushalte von besonders starken Preissteigerungen bei Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle bzw. Koks entlasten.

 

Die Hilfe kann über ein Online-Portal beantragt werden, das in den einzelnen Bundesländern stufenweise freigeschaltet wird – in Hamburg können ab dem 2.Mai Anträge unter:  

https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry?id=HEIZKOSTEN

gestellt werden.

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat ein gemeinsames Antragsportal für 13 Länder entwickelt und wird dieses administrieren. Für die Länder Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein übernimmt Hamburg zusätzlich die Sachbearbeitung der eingehenden Anträge.

Eine stufenweise Freischaltung bei derartigen Verfahren hat sich in der Praxis bewährt, da besonders in der Startphase mit einer hohen Antragszahl zu rechnen ist – so kann ein störungsfreien Betrieb des Portals gewährleistet werden.

Die Freischaltung des Online-Portals für die beteiligten Bundesländer:

  • Bremen und Hamburg am 2.5.2023

  • Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein am 4.5.2023

  • Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen am 8.5.2023

Die Härtefallhilfe ist vorgesehen für Privathaushalte, die vom

1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022

mindestens eine Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten.

Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021.

Über einen Online-Rechner kann ermittelt werden, ob eine Antragstellung in Frage kommt. Dieser Rechner dient lediglich zur Ihrer Information, die tatsächliche Antragsprüfung findet erst nach der Antragstellung statt.

Unternehmen (z. B. Wohnungsbaugesellschaften) können als Zentralantragssteller bereits im Vorfeld durch Einrichtung eines Servicekontos ihre Firmenakte bei der Kasse.Hamburg beantragen - unter :

 https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM_FiAkte.

Diese ist notwendig, um eine Identifikation für die Antragsstellung zu ermöglichen und vereinfacht die Antragsstellung für unterschiedliche Wohngebäude.

Hintergrund der Energiekosten-Härtefallhilfe

Mit dem bundeseinheitlichen Programm zur Entlastung von Privathaushalten bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sog. Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.

Die Rahmendaten der Härtefallhilfen für Privathaushalte im Einzelnen:

  • Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 1.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80 % der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro.

  • Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis.

  • Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.

  • Bund und Länder haben für 2021 gemeinsam Referenzpreise für die vom Programm umfassten Energieträger ermittelt. Diese werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2021 mit jenen des Jahres 2022 herangezogen. Für eine Antragsberechtigung muss mindestens eine Verdopplung erreicht werden. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt (es werden die jeweils im Jahr 2021 relevanten Umsatzsteuersätze angesetzt):

  • Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.) / 60 ct/l (zzgl. USt.)

  • Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.) / 48 ct/l (zzgl. USt.

  • Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.) / 22 ct/kg (zzgl. USt.)

  • Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.) / 9 ct/kg (zzgl. USt.)

  • Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.) / 26 ct/kg (zzgl. USt.)

  • Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.) / 79 Euro/Raummeter (zzgl. USt.)

  • Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.) / 30 ct/kg (zzgl. USt.)

  • Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel (Beispiele s. unten):

𝑍𝑢𝑠𝑐ℎ𝑢𝑠𝑠 = 0,8 𝑥 (𝑅𝑒𝑐ℎ𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑏𝑒𝑡𝑟𝑎𝑔 2022−2 𝑥 𝑅𝑒𝑓𝑒𝑟𝑒𝑛𝑧𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑥 𝐵𝑒𝑠𝑡𝑒𝑙𝑙𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒)

  • Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro, der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.

  • Es können Rechnungen im Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 1.12.2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde.

  • Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später erfolgte.

  • Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen, aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter/ -in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter/in bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter/innen müssen nicht selber tätig werden.

  • Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes.

  • Es wird sich um ein schlankes und unbürokratisches IT-basiertes Antragsverfahren handeln. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen. Diese werden durch die Vollzugshinweise einheitlich vorgegeben.

 

Beispiel:

Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 160,00 Euro/100 Liter (inkl. MwSt.) zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis 2021 = 71,00 Euro/100 Liter). Für den Haushalt ergibt sich somit eine möglich Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)-2*(3.000*0,71)) = 432 Euro.

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